Thursday, 25 July 2019

postdocs - Criteria of experience recognition for "TV-L 13" position


I know that the topic of stufe for "TV-L 13" contracts in German universities has been discussed several times, but I was not able to find the answer to my question. I am offered a post-doc position with salary level "TV-L 13". I have a 3 year PhD and 3.5 year research experience. However, the administration wants to put me on stufe 1. They argue that although my experience is relevant for the current position, the type of contracts that I had are not suitable. Is TVL experience really dependent on the type of contract rather than the actual tasks performed? Also if you managed to successfully argue for inclusion of you PhD as experience, how did you argue for that?



I understand that they base it on the following document (I used google translator so only roughly understand that point):



Liegen die im Weiteren erläuterten Merkmale vor, findet zwingend eine Anrechnung statt: Berufliche Erfahrungen setzen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (im Umfang von mind. 25 v.H. einer Vollbeschäftigung). Ausbildungszeiten, Volontariate, Praktika (mit Ausnahme eines Anerkennungspraktikums i.S. des Tarifvertrages), Stipendien, Werkverträge, freie Dienstvertrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse können nicht als berufliche Erfahrungen angerechnet werden. Eine einschlägige Berufserfahrung liegt nur vor, wenn die frühere, prägende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, sofern sie in der Wertigkeit der jetzigen Eingruppierung entspricht. Maßgeblich ist das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen als prägende Elemente auch für die neue Tätigkeit. Beide Tätigkeiten (konkrete Aufgabenstellung) müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig sein. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist des Weiteren nach der "Herkunft" der beruflichen Vorerfahrung zu differenzieren - Zeiten bei anderen Arbeitgebern dürfen auf dieser Ebene grds. nur bis zur Stufe 3 (!) angerechnet werden. Die nicht zwingend anzurechnenden Zeiten können aber als förderliche Zeiten anerkannt werden, dazu s. u.. Zu den vorgenannten Tatbestandsmerkmalen ist die Sonderregelung im Hochschulbereich zu beachten: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich anerkannt; bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 12 dann, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und / oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.





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